Die Statuten der BKG

Statuten BKG, Fassung 22.06.2006

Die Statuten der BKG

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1
Die am 22. Hornung 1813 von Künstlern und Kunstfreunden gegründete „Bernische Künstlergesellschaft“ führt seit dem 25. April 1898 den Namen „Bernische Kunstgesellschaft“ (BKG) und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; sie hat ihren Sitz in Bern.

Einzig aus Gründen der Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Artikeln bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form verwendet.

Art. 2
Die Bernische Kunstgesellschaft bezweckt

- die Förderung des Verständnisses für die Kunst, insbesondere für die zeitgenössische Kunst
- die Erweiterung und Vertiefung des lebendigen Kontaktes zwischen Kunstschaffenden und Kunstfreunden
- die Unterstützung und Förderung junger Kunstschaffender
- die aktive Anteilnahme an allen Fragen öffentlicher Kunstpflege und der Kulturpolitik
- die Beteiligung am Ausbau der Sammlung zeitgenössischer Kunst des Kunstmuseums Bern.

Zur Erfüllung ihrer Zwecke veranstaltet die Bernische Kunstgesellschaft Führungen in Ausstellungen,Besichtigungen von Kunstwerken und Architektur im In- und Ausland, Atelierbesuche, Vorträge und Aussprachen unter den Mitgliedern. Sie gibt Kunstpublikationen und -editionen heraus und kann auch kulturelle Veranstaltungen und Projekte verschiedener Institutionen unterstützen.

Art. 3
Die Bernische Kunstgesellschaft beteiligt sich an den Aktivitäten des Kunstmuseums Bern und der Kunsthalle Bern und ist in den entsprechenden institutionellen Organen vertreten.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Als Einzelmitglieder können Einzelpersonen und Geschäftsfirmen, als Kollektivmitglieder Paare aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wer sich um die Kunst oder die Bernische Kunstgesellschaft verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt

- durch schriftlich eingereichten Austritt
- durch den Tod
- durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
- durch Ausschluss, worüber die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Art. 6
Die Mitglieder sind berechtigt

- zum freien Eintritt in das Kunstmuseum
- zum freien Eintritt in die Kunsthalle
- zum freien oder ermässigten Eintritt zu den von der Gesellschaft organisierten Veranstaltungen
- zum freien oder bevorzugten Bezug einer periodischen Mitgliedergabe.

Art. 7
Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich über die Mitgliederbeiträge. Ehrenmitglieder sind vonder Beitragspflicht befreit.

III. FINANZEN

Art. 8
Die Betriebskosten des Vereins und die Kosten der Mitgliedergaben werden aus den Mitgliederbeiträgen und aus dem Verkauf der Mitgliedergaben bestritten. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 9
Vereinsrechnung
Die Vereinsrechnung und die Rechnungen der aus dem Vereinsvermögen ausgeschiedenen Fond schliessen jährlich auf den 31. Dezember ab.

IV. ORGANE

Art. 10
Die Organe der Bernischen Kunstgesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle.

a) Die Mitgliederversammlung
Art. 11
Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen. Das Begehren ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstage durch persönliche Einladung oder Ankündigung im Mitteilungsblatt der Bernischen Kunstvereine zu erfolgen.

Art. 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

1. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle jeweilen für eine dreijährige Amtsdauer
2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Abänderung der Statuten
4. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
5. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages gemäss Art. 7.

Art. 13
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein Gegenantrag gestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der immer mitstimmt. Die Wahlen erfolgen offen, sofern kein Gegenantrag gestellt wird. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

b) Der Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und neun bis elf Mitgliedern. Ausübende Künstler sollen im Vorstand angemessen vertreten sein. Abgesehen von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 15
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es stehen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu:

- Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
- Gewährung von Beiträgen an das Kunstmuseum zum Ankauf von Kunstwerken oder Schenkung von Kunstwerken sowie Beiträge an Institutionen gemäss Art. 2.
- Wahl des Vorstandes der Louise Aeschlimann- und Margaretha-Corti-Stiftung, die von der Bernischen Kunstgesellschaft zur Förderung junger Kunstschaffender gegründet worden ist.

Er hat der Mitgliederversammlung jährlich den Jahresbericht und die Vereinsrechnung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 17
Der Präsident oder der Vizepräsident führt mit dem Sekretär oder mit dem Kassier gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein; sie vertreten ihn nach aussen.

c) Die Kontrollstelle
Art. 18
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmitgliedern. Diese prüfen die Vereinsrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag bezüglich Genehmigung oder Zurückweisung der Rechnung.

V. KUNSTBESITZ DER BERNISCHEN KUNSTGESELLSCHAFT

Art. 19
Die im Eigentum der Bernischen Kunstgesellschaft stehenden Kunstwerke werden dem Kunstmuseum Bern zur Ausstellung oder Aufbewahrung übergeben, das darüber ein Verzeichnis führt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20
Im Falle der Auflösung des Vereins, die nur durch Beschluss von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erfolgen kann, fällt das vorhandene Vermögen an das Kunstmuseum Bern um auch in Zukunft zur Förderung der bildenden Kunst zu dienen.

Die Statuten wurden beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 30. November 1955 und revidiert in denjenigen vom 10. Dezember 1959, 9. Juni 1982 und 22. Juni 2006.

Im Namen der Bernischen Kunstgesellschaft
Alex Wassmer, Präsident
Beat Schüpbach, Sekretär